Immobilienexperte Marcus Wellhöner über skurrile und überraschende Vorschriften rund ums Wohnen

Marcus Wellhöner ist seit über 25 Jahren in der Immobilienbranche tätig und Geschäftsführer sowie Gesellschafter der Wellhöner Group, die Dienstleistungen rund um Immobilienvermittlung, -verwaltung, Facility Services und Consulting anbietet.

Die meisten Mieter und Eigentümer wissen, dass sie nicht mitten in der Nacht Schlagzeug spielen oder auf dem Balkon offen grillen dürfen. Doch darüber hinaus gibt es zahlreiche Vorschriften, Urteile und Regelungen, die selbst erfahrene Wohnraumnutzer verblüffen. Manche sind sinnvoll, andere wirken überzogen – aber sie existieren. Und bei Verstößen drohen im Zweifel Abmahnungen, Nachbesserungspflichten oder sogar Klagen.

Hier gilt: Man kann nie gut genug informiert sein!

1. Der Balkon ist kein Abstellplatz für alles

Dass Altreifen oder defekte Waschmaschinen nichts auf dem Balkon verloren haben, ist einleuchtend. Doch auch Satellitenschüsseln, Wäscheständer oder Blumenkästen außen an der Brüstung sind juristisch heikel – je nach Bauweise und optischem Erscheinungsbild. Wenn das Gesamtbild der Fassade durch die Anbringung gestört wird oder eine Gefährdung besteht (z. B. durch herabfallende Gegenstände), kann der Vermieter deren Entfernung verlangen.

2. Windspiele und Klingelton-Folklore: Geschmackssache mit juristischer Grenze

Wer seinen Garten mit Solarleuchten und Windspielen dekoriert, darf das grundsätzlich, solange Nachbarn nicht dauerhaft durch Lichtreflexe, Klappergeräusche oder Geräuschquellen beeinträchtigt werden. Auch bewegliche Figuren mit Bewegungsmeldern oder Melodien können problematisch werden, wenn sie regelmäßig auslösen.

Ein Fall aus NRW: Ein Nachbar klagte erfolgreich gegen eine solarbetriebene Wetterfahne mit Glockenspiel, die „ständig klirrte“. Das Gericht stufte dies als „unzumutbare Geräuschquelle“ ein, obwohl die Dezibel-Grenze nicht überschritten wurde.

3. Grillen im eigenen Garten – ja, aber nicht grenzenlos

Wer denkt, dass man auf dem eigenen Grundstück grillen kann, wann und wie man will, irrt. In dicht bebauten Wohngebieten dürfen Grillabende eingeschränkt werden, insbesondere dann, wenn regelmäßig Rauch oder Geruch ins Nachbarhaus zieht.

4. Der Vorgarten ist kein Werbeplatz

Der eigene Vorgarten wirkt wie ein autonomer Bereich – ist er aber nicht immer. Fahnenmasten, Werbeschilder oder bunte Lichterketten können in Wohngebieten problematisch werden, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen oder gar gegen Gestaltungssatzungen verstoßen (z. B. bei Reihenhausanlagen oder in Erhaltungssatzungsgebieten).

In bestimmten Kommunen gibt es sogar Vorschriften zur Bepflanzungspflicht: Steingärten sind in manchen Städten untersagt, wenn sie als „versiegelte Fläche ohne ökologischen Wert“ eingestuft werden. Wer seinen Vorgarten also komplett mit Schotter bedeckt, könnte nicht nur Ärger mit der Kommune, sondern auch mit der Eigentümergemeinschaft bekommen.

5. Worauf man bei Haustieren achten sollte

Ein Hund ist erlaubt, eine Hundehütte aber nicht? Ja – wenn sie fest im Boden verankert ist oder das äußere Erscheinungsbild stört. Gleiches gilt für Vogelvolieren, Katzenbalkone oder Freilaufgehege. Auch das regelmäßige Ausführen einer Katze im Gemeinschaftsgarten kann zu Streit führen, wenn andere Mieter sich gestört fühlen oder die Katze dort Schäden anrichtet.

6. In der Mietwohnung: Nicht alles darf verändert werden

Wer in der Mietwohnung neue Fliesen, einen Whirlpool oder eine frei hängende Hängematte anbringen möchte, braucht meist eine Genehmigung. Was viele nicht wissen: Sogar der Einbau eines Katzennetzes kann genehmigungspflichtig sein, wenn dafür in Fensterrahmen gebohrt wird. Auch beliebt: Wanddurchbrüche, LED-Spots in der Decke, fest verbaute Raumteiler oder Küchenumbauten. All das greift in die Bausubstanz ein und ist damit zustimmungspflichtig. Wer ohne Genehmigung umbaut, riskiert Rückbaupflicht – auf eigene Kosten.

7. Waschmaschinen nur im Bad? Nicht überall erlaubt

In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass Waschmaschinen nicht in der Küche oder im Flur betrieben werden dürfen – vor allem aus brandschutztechnischen oder akustischen Gründen. Mancher Vermieter schreibt explizit vor, dass Maschinen nur im Waschkeller oder im Badezimmer aufgestellt werden dürfen. Auch Trockner auf dem Balkon können untersagt sein, insbesondere wenn sie optisch störend wirken oder Geräusche verursachen.

Zwischen Eigentum, Mietrecht und gesundem Menschenverstand

Viele Vorschriften im Wohnbereich wirken auf den ersten Blick übertrieben, ergeben aber aus mietrechtlicher oder nachbarschaftlicher Sicht durchaus Sinn. In vielen Fällen geht es um optische Einheitlichkeit, Schutz der Bausubstanz, Rücksichtnahme auf Nachbarn oder den Erhalt der Wohnqualität.

Wichtig ist, dass sowohl Mieter als auch Eigentümer wissen, wo sie Gestaltungsspielräume haben und wo nicht. Der Satz „Das ist doch meine Wohnung!“ stimmt nur bedingt. Wer rechtssicher und konfliktfrei wohnen will, ist gut beraten, sich mit der Hausordnung, dem Mietvertrag und den geltenden Regelungen im Detail vertraut zu machen und im Zweifel vorher nachzufragen.

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